Auskunftsdpflicht des Erben
Nach § 2314 BGB ist der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auskunftspflichtig über den Bestand des Nachlasses und der Pflichtteilsberechtigte ist berechtigt bei der Aufnahme der Nachlassgegenstände anwesend zu sein. Wenn der Pflichtteilsberechtigte aber wiederholt Terminangebote des Notars zur Aufnahme des Nachlasses ablehnt, kann sein Hinzuziehungsverlangen treuwidrig sein und er von der Bestandsaufnahme ausgeschlossen werden.
OLG Frankfurt, 10 W 29/21
Rechtsanwalt und Notar a. D. Lutz W. Tauchert - tauchert@ra-besier.de