Steuerfragen zum geerbten Familienheim

Ein angemessen großes Familienheim bleibt bei der Erbschaftssteuer unberücksichtigt, wenn der Erbe (Ehepartner oder Kinder) es nach Erhalt mindestens 10 Jahre andauernd selbst nutzt.

Der Bundesfinanzhof hat nun festgestellt, dass das Finanzamt auch dann keine Erbschaftssteuer verlangen darf, wenn aus gesundheitlichen oder sonstigen „zwingenden“ Gründen die Nutzung des Familienheims innerhalb der Zehnjahresfrist unmöglich oder unzumutbar wird und der Erbe deshalb ausziehen muss.

Bundesfinanzhof, München, Aktenzeichen: II R 18/20

Grundsätzlich muss die ererbte Immobilie zu eigenen Wohnzwecken vom Erben unverzüglich genutzt werden. Auch hier aber gilt nach Ländererlassen eine Ausnahme dergestalt, dass bei einem aus zwingenden Gründen (Renovierung/Umbau) um bis zu sechs Monate verzögertem Einzug die Steuerbefreiung erhalten bleibt.

Weitere Ausnahme ist die Verhinderung der tatsächlichen Selbstnutzung durch höhere Gewalt oder gar  Zerstörung (Hochwasser, Unwetter, Sturm, Brand, Explosion, behördliches Nutzungsverbot, u. a.) auch innerhalb der 10 Jahresfrist. In diesen Fällen entfällt die Steuerbefreiung nicht rückwirkend. Die zehnjährige Selbstnutzungsfrist endet dann mit dem Zeitpunkt der Zerstörung des Familienheims. Auch ein längerer Leerstand aufgrund der Wiederherstellung führt dann nicht zum rückwirkenden Wegfall der Befreiung von der Erbschaftsteuer.

Stand: Juli 2022

Rechtsanwalt und Notar a. D. Lutz Tauchert; tauchert@ra-besier.de

 

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