Testament (Entscheidungen)

Testament / Erbenbestimmung

Grundsätzlich muss derjenige, der ein Testament macht (Testator), einen oder mehrere Erben in seinem Testament bestimmen. In einem Fall hatte der Testator jedoch nur bestimmt: “Alle Verwandten und angeheirateten Verwandten“ werden von der Erbfolge ausgeschlossen. Er hatte als Verwandten nur noch seinen Bruder. Deshalb stritten sich nun der Bruder und die Finanzbehörde um das Erbe. Trotz dieser testamentarischen Bestimmung bestimmte das Gericht den Bruder zum Alleinerben. Bei der Auslegung des Testaments stützte sich das Gericht auf den allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Erblasser das Erbrecht eines Verwandten zumeist dem Erbrecht des Fiskus vorziehe.                                                                                                                                      OLG Stuttgart Az.: 8 W 359/20

Testament / Urheberschaft des Testators

Bestätigt ein Gutachter im Erbscheinverfahren zu 90 %, dass die Unterschrift und das Testament vom Erblasser geschrieben worden ist, ist das ausreichender Beweis für die Urheberschaft und damit die Echtheit des Testaments.                                                  OLG Rostock – 3 W 84/19

Testament / Ergänzung

Ein Testament kann handschriftlich abgefasst werden. Wichtig ist, dass es von Anfang bis Ende mit der Hand geschrieben ist, den Erblasser klar erkennen lässt und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen ist. Ob das auch für spätere Ergänzungen gilt oder eine solche Ergänzung ungültig ist, ist aus dem Gesamtzusammenhang zu ermitteln. In einem Fall hatte das Gericht zu entscheiden, ob eine auf der Rückseite des handschriftlichen Testaments angebrachte Ergänzung (bitte wenden mit ergänzendem Text) wirksam und von der Unterschrift auf dem ursprünglichen Testament erfasst sei. Das sei vorliegend der Fall meinte das Gericht, da die Unterschrift nicht die zeitlich letzte Handlung sein müsse, wenn der neue Text von der vorhandenen Unterschrift gedeckt sei.                                             OLG Düsseldorf Az.:  I-3 Wx 194/20

Testament / Besuchspflicht

Setzt ein Erblasser zum Beispiel seine Enkel unter der Bedingung zu seinen Erben ein, dass sie ihn zu Lebzeiten regelmäßig besuchen, so ist diese an die Besuchspflicht geknüpfte bedingte Erbeinsetzung sittenwidrig und somit nichtig. Das Gericht sah in diesem Fall die Enkel unter Berücksichtigung des hypothetischen Willens des Erblassers auch ohne Erfüllung der Besuchspflicht als Miterben an.                                                                      OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.02.2019, Az. 20 W 98/18.

 

Rechtsanwalt und Notar a. D. Lutz Tauchert - tauchert@ra-besier.de

 

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