Die Kündigungsfrist des Händlervertrags ist ausgelaufen - was geschieht jetzt?

Dieser Artikel erklärt, was nach Ende des Vertragshändlervertrags geschieht.

Die Kündigungsfrist des Händlervertrages ist ausgelaufen – Wie geht es weiter?

Aus gegebenem Anlass fragen viele Händler, was passiert mit meinen Kunden, die ich für eine bestimmte Motorradmarke viele Jahre oder gar Jahrzehnte geworben habe? Müssen diese Kunden jetzt zu einem anderen Markenhändler gehen, etwa deshalb, weil ich diese Marke offiziell in der Form von Neufahrzeugen nicht mehr vertreiben darf.

Diese Frage wird von vielen Händlern derzeit gestellt, da eine Vielzahl von Kündigungen auf dem bundesdeutschen Motoradmarkt in gewisser Weise die Landschaft ganz schön durcheinander bringen. Es geht hier und heute an dieser Stelle nicht um die Frage, wie lange eine Kündigungsfrist zu sein hat. Es geht um die Frage, wie kann sich der Händler rein faktisch nach Beendigung des Händlervertrages am Markt orientieren. Hat er das Recht, die Ersatzteile zur erwerben, die er als ordentlicher Vertragshändler im Rahmen einer geregelten Geschäftsbeziehung regelmäßig bestellte und erhielt? Wie sieht es mit den technischen Information aus für den Einbau, die elektronische Fehlerbestandssuche und die ganzen technischen Informationen, die man zur ordentlichen Erledigung eines Reparaturauftrages benötigt. Ist das aus heutiger Sicht alles mit dem Händlervertrag zu Ende? Sind dem Händler mit anderen Worten die Gliedmaßen abgehackt worden?

Nein! Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit zwei Dingen: Dem Recht der gekündigten Markenhändler, immer noch Originalersatzteile für das Motorrad der bestimmten Marke zu beziehen und dem Recht des Händlers, technische Informationen für den Einbau solcher Ersatzteile auch für die Zukunft zu erlangen.

Der erste Fragenkomplex hat frühzeitig durch die Gerichte bereits eine für die Händler positive Beantwortung erfahren. Ja, die Händler haben in der Regel einen Anspruch auf Belieferung mit Ersatzteilen durch den Hersteller oder Importeur bzw. den Lieferanten. Das hängt mit der Frage zusammen, dass bei Motorrädern in der Regel keine allgemein überall beziehbaren Ersatzteile zu erhalten sind, um sie bei einer Reparatur einzubauen. Die Ersatzteile sind so spezifiziert, dass sie jedenfalls nur in bestimmte Modelle der einen Marke einbaufähig sind und nicht in andere im Wettbewerb stehende Marken. Oder umgekehrt. Das führt dazu, dass der Händler einen Rechtsanspruch dann auf Belieferung von seinem ehemaligen Lieferanten geltend machen kann, wenn er das begehrte Teil nicht auf dem parallelen Markt beziehen kann, sondern nur beim Lieferanten selbst. Es geht immer um die Frage, wer hat die Herrschaft über dieses oder jenes bestimmte Ersatzteil bei diesem oder jenem Motorrad. Gibt es eine Vielzahl von Herstellern, die speziell dieses Teil herstellen und wird dieses Teil ohne große zumutbare Probleme bezugsfähig gehalten, dann hat der Händler keinen Anspruch beim Lieferanten, ein Originalteil der Marke xy zu beziehen. Gibt es dieses Teil allerdings auf dem allgemeinen Markt nicht, dann hat der Lieferant die absolute Marktmacht und das Bedürfnis des Händlers kann auf andere Weise nicht befriedigt werden. Also muss der Lieferant liefern.

Das wirkt sich jetzt auch in ergänzter Weise durch eine neue Verordnung der Europäischen Union aus. Es handelt sich um die Verordnung (EU) 2018/858 vom 30. Mai 2018 mit der zusammengefassten Überschrift einer geregelten Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Das liest sich sehr allgemein und könnte zu der Überlegung verleiten, es gilt nur Fahrzeuge mit vier Rädern. Dem ist aber nicht so. Die genannte Verordnung legt ausdrücklich in ihren Erwägungsgründen fest, dass diese Verordnung auch für zweirädrige Fahrzeuge gilt, insbesondere auch für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge (Artikel 2 der Verordnung). Generell regelt die Verordnung, dass sog. unabhängigen Wirtschaftsakteuren uneingeschränkte, standardisierte und diskriminierungsfreie Zugangsmöglichkeit zu allen Fahrzeug-OBD-Informationen, Diagnose- und anderen Geräten und Instrumenten einschließlich der vollständigen Referenzinformationen und verfügbaren Downloads für die zu verwendende Software sowie zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen gegeben werden muss. Die Angaben müssen leicht zugänglich in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen angeboten werden. Unabhängige Marktteilnehmer erhalten Zugang zu den Ferndiagnosediensten die von Herstellern sowie Vertragshändlern und -werkstätten genutzt werden. Die Hersteller stellen eine standardisierte, zuverlässige und ortsungebundene Struktur zur Verfügung, die es unabhängigen Reparaturbetrieben ermöglicht, Arbeiten durchzuführen, bei denen auf das Sicherheitssystem des Fahrzeugs zugegriffen werden muss. Diese Verordnung gilt nach dem dortigen Artikel 91 ab dem 01. September 2020.

Zusammengefasst kann man also Folgendes sagen: Nach Beendigung eines Händlervertrags durch Auslauf der Kündigungsfrist ist jeder ursprüngliche Markenlieferant verpflichtet, dann Ersatzteile zu liefern, wenn diese auf andere Weise auf dem Bedarfsmarkt nicht beschafft werden können oder aber in minderer Qualität. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, alle technischen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit ordnungsgemäßer Einbau und Wartungsmaßnahmen durchgeführt werden können.

Wichtig ist, dass diese Verordnung auch als Adressaten autorisierte Händler mit aufnimmt. Das heißt, der nicht autorisierte Händler hat einen Rechtsanspruch sowohl gegenüber dem Lieferanten auf Erteilung der Informationen wie aber auch gegenüber dem autorisierten Vertragshändler.

Bei dem Belieferungsanspruch mit Originalersatzteilen wird zwar auch ein solcher Anspruch gegenüber dem Vertragshändler (autorisierten Händler) zu erheben sein, hier stellt sich aber eine andere Frage. Im Unterschied zum Lieferanten kann der autorisierte Händler seine Preise für den Verkauf frei bestimmen. Bezieht man das Ersatzteil beim Lieferanten, wird dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit nur den gleichen Preis verlangen dürfen, wie er dies gegenüber seinen ihm angeschlossenen Vertragshändlern umsetzt. Beschränkt werden dürfte dieses Ersatzteilgeschäft jedoch durch die Maßgabe, dass nur das, was zum Reparaturbedarf benötig wird, auch bezogen werden kann. Wie sich in der Zukunft die Gestaltung solcher Geschäftsbeziehungen darstellen wird, bleibt abzuwarten.

Es ist aber jetzt schon erkennbar, dass eine uneingeschränkte Vielzahl von Ersatzteilen nur bei den Lieferanten bezogen werden können, denn diese gestalten ihre Garantiebedingungen gegenüber den Endverbrauchern in der Weise, dass die Garantie erlischt, wenn sie nicht von einem autorisierten Händler bzw. mit Originalersatzteilen durchgeführt wird. Auf diese Art und Weise verschafft sich der Lieferant nicht nur eine relative Marktmarkt, sondern eine nahezu absolute Marktmacht, die zur Lieferung verpflichtet. In der Tendenz dürfte also zu erwarten sein, dass die Garantieeinschränkung, nur ein autorisierter Vertragshändler kann Garantien erledigen, in ihrer Lebensdauer angeschlagen und angezählt ist.

Es wird weiter zu erwarten sein, dass angesichts dieser geöffneten Marktsituation, wie sie durch die Europäische Union unter Einschluss der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten der Verbraucher geöffnet ist, zu einem enormen Anpassungsbedarf der Händlerverträge „wieder einmal“ hinführt.

Überlegt man den technischen Fortschritt, wie er neben dem juristischen sich parallel entwickelt, ist durchaus in überschaubarer Zeit damit zu rechnen, dass Ersatzteile im Wege des 3D-Druckverfahrens hergestellt werden und damit die Machtposition der Lieferanten einen weiteren Schlag versetzt bekommt. Ob das im Interesser der Verbraucher, des Handels und der Lieferanten ist, muss aus jetziger Sicht durchaus bezweifelt werden, kann aber wohl nicht zu verhindern sein. Ein neues Regelungspotenzial klopft heute schon an die Türe.

Rechtsanwälte Besier & Brom

Frankfurt am Main

Anfahrt

Kontakt

069 - 87 00 178 50



Mo. - Fr. 09:00 - 18:00 UIhr
 


News & Aktuelles

Errichtung eines Testamentes

Mach mich interessant zum lesen

weiterlesen

Steuerfragen zum geerbten Familienheim

Ein angemessen großes Familienheim bleibt bei der Erbschaftssteuer...

weiterlesen